FAQ

Hände in den Hosentaschen, verschränkte Arme, Naserümpfen oder betont missmutig schauen? Besser nicht. Deine Körpersprache sendet, ohne dass du etwas sagst, viele deutliche Signale aus. Besser: ein Lächeln für dein Gegenüber und begegne ihm immer aufgeschlossen und ohne Vorurteile. Respekt und Ehrlichkeit inklusive. Die innere Haltung macht’s. 

Leider nicht. Da du regelmäßigen Kundenkontakt hast, kann dein Chef bestimmen, was getragen wird. Dies kann auch sinnvoll sein, da dann alle Azubis oder auch die anderen Kolleginnen und Kollegen im gleichen Outfit auftreten und somit alle den “Stil des Hauses” verkörpern. Auch wenn es um Sicherheitsfragen geht, muss der Arbeitgeber die Bekleidungsregeln vorgeben.

Die private Internet- und E-Mail-Nutzung ist während der Arbeitszeit verboten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung ausdrücklich erlaubt. Einfach den Chef ansprechen und nachfragen. Wenn er es erlaubt, dann dürfte es auch kein Problem sein, ab und zu mal einen Blick auf das Smartphone zu werfen. Es muss nur alles in einem vernünftigen Rahmen bleiben und darf dich nicht von der Arbeit oder von den Kunden ablenken.

Der Arbeitgeber darf während der Arbeitszeit das Rauchen generell verbieten. Aber während deinen gesetzlich geltenden Pausen ist es grundsätzlich erlaubt. Vorsicht, auch wenn die meisten Menschen das behaupten: Einen Anspruch auf eine zusätzliche, sogenannte “Raucherpause” gibt es nicht. 

Dein Ausbildungsbetrieb legt deinen Urlaubszeitpunkt fest. Dein Chef wird deine angegebenen Urlaubswünsche allerdings berücksichtigen, kann diese aber auch aus betrieblichen Gründen ablehnen, oft muss er auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer berücksichtigen. Schlau wäre es, wenn du deinen Urlaub in den Berufsschulferien nimmst, da die Berufsschulpflicht auch in deinem Urlaub bestehen würde.

Der gesetzliche Mindesturlaub ist: 

  • für Jugendliche in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und 
  • für Erwachsene im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. 
  • Tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen sind zu beachten. 

Urlaubsanspruch 

  • Auf den vollen Jahresurlaub haben Auszubildende erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) Anspruch. 
  • Urlaub kann jederzeit vom Ausbildungsbetrieb gewährt werden. 
  • Der Ausbildungsbetrieb legt den Urlaub fest, soll aber die Wünsche des Auszubildenden berücksichtigen. 
  • Der Urlaub sollte innerhalb der Berufsschulferien gegeben werden. 
  • Der Urlaub sollte zusammenhängend gewährt werden. Besteht ein Urlaubsanspruch von mehr als zwölf Werktagen und kann der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt werden, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen (§ 7 Abs. 2 BUrlG). 
  • Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ergibt sich der Anspruch des Urlaubs aus den jeweiligen Tarifverträgen. 
  • Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben ist der Mindestanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Bundesurlaubsgesetz zu beachten. 

Wenn du gesundheitlich nicht in der Lage bist, deine Tätigkeit auszuüben, musst du dies dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich mitteilen. Dafür reicht in der Regel ein Anruf beim Ausbildungsbetrieb – spätestestens vor Beginn deiner Arbeitszeit.
Du musst dabei mitteilen, dass und wie lange du voraussichtlich arbeitsunfähig bist. Zu Art und Ursache der Krankheit musst du keine Angaben machen. Wenn deine Krankheit länger als drei Kalendertage dauert, musst du spätestens am nächsten Arbeitstag ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorlegen.
Achtung: Manche Betriebe haben in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, dass das ärztliche Attest bereits am ersten Tag der Krankheit vorliegen muss. Am besten fragst du deinen Chef, wann das ärztliche Attest spätestens vorliegen muss.

Als erstes ist es wichtig auf eine richtige medizinische Versorgung zu achten. Mach dich bei deinen Kollegen in der Nähe bemerkbar und bitte sie um Hilfe. Danach muss dein Chef informiert werden, damit dieser eventuelle weitere Schritte mit der Berufsgenossenschaft veranlassen kann. Übrigens: Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause gilt auch als Arbeitsunfall. 

Urlaub kann in der Regel nicht abgezogen werden; es sei denn, dies ist tariflich vorgesehen, betrieblich oder einzelvertraglich vereinbart und der gesetzliche Mindesturlaub wird nicht unterschritten.

Die Ausbildungsvergütung muss der Ausbildungsbetrieb nur für die geleistete Ausbildungszeit zahlen, einschließlich der Zeiten der Freistellung.

Unentschuldigte Fehlzeiten müssen demnach nicht vergütet und können angerechnet werden. Tarifliche, betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen können davon abweichen.

Anzumerken ist noch, dass unentschuldigte Fehlzeiten eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und zur Abmahnung und Kündigung führen können.

 

Wenn du verschlafen hast oder es nicht rechtzeitig in den Ausbildungsbetrieb schaffst, solltest du dich sofort bei deinem Chef oder Ausbilder melden. Lieber Bescheid geben, als Kopf und Kragen auf dem Arbeitsweg riskieren. Verschlafen kann mal passieren. Für seinen Weg zu Ausbildung ist jeder selber verantwortlich, also ziehen selbst die besten Ausreden nicht mehr.  

Grundsätzlich nein, Arztbesuche sollten in die Freizeit gelegt werden. Sollten allerdings während der Arbeitszeit plötzlich Schmerzen auftreten oder wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, dann ist der Gang zum Arzt natürlich in Ordnung. In diesem Fall ist der Betrieb aufgrund der Fürsorgepflicht sogar verpflichtet, den Arztbesuch zu gestatten.

Jugendliche Auszubildende: Als jugendlicher Azubi darfst du nicht länger als acht Stunden und nicht mehr als 40 Stunden die Woche beschäftigt werden. 

Erwachsene Auszubildende: Die werktägliche (sechs Tage in der Woche) Arbeit der erwachsenen Auszubildenden darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). 

Wenn du unter 18 Jahre alt bist, dann ist laut des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden wöchentlich nicht gestattet. Darüber hinaus gibt es weitere Einschränkungen bezüglich der Nachtruhe, der Schichtzeit, des Wochenendes und der Fünf-Tage-Woche, die eine Mehrarbeit ausschließen.

Wenn du allerdings volljährig bist, ist im Rahmen der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit nicht verboten. Es sollte nur in dringenden Fällen erfolgen und keine Regelmäßigkeit werden, da sie dem Ausbildungszweck nicht dienlich ist. Eine nach Arbeitsgesetz mögliche, über 48 Wochenstunden hinausgehende Ausbildungszeit wird vom Betrieb kaum zu begründen sein. Außerdem muss in dieser Arbeitszeit auch tatsächlich Ausbildung stattfinden. Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Deine Vergütung kann beispielsweise durch Freizeitgewährung erfolgen. 

Der Ausbildungsbetrieb kann die Überstunden entweder vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen. Einen Zuschlag für Überstunden gibt es bei der Vergütung allerdings nicht. Um hier Klarheit zu schaffen, ist es ratsam, den Chef rechtzeitig darauf anzusprechen. 

Bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier werden mehr als fünf Unterrichtsstunden von 45 Minuten mit 8 Zeitstunden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Dies aber nur einmal in der Woche. Sofern ein zweiter Schultag pro Woche stattfindet, entscheidet die tatsächliche Verweildauer in der Schule zuzüglich Fahrtzeit zum Betrieb, ob die Restzeit sinnvoll im Betrieb noch für Ausbildung genutzt werden kann.

Bei volljährigen Auszubildenden erfolgt keine Anrechnung wie im Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier kann nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb fortgesetzt werden. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2001 ist die Berufsschulzeit für volljährige Auszubildende einschließlich Pausen und Wegezeit zum Betrieb auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Diese Zeiten müssen sich aber mit der betriebsüblichen Arbeitszeit überschneiden und die Restzeit für die Ausbildung sinnvoll sein.

Nein, nicht unbedingt. Wenn am selben Tag nach Ankunft im Betrieb noch genügend Zeit für Ausbildungszwecke hat, dann kann dein Ausbildungsbetrieb auch noch mit dir planen.

Die Kosten für die Berufsschule hat im dualen Ausbildungssystem der Auszubildende selber zu tragen.

Deine Fahrten zum Ausbildungsbetrieb musst du selber bezahlen. Anders sieht es aus, wenn es einmal zu einer Weiterbildung geht. Für diese zusätzlichen Strecken übernimmt der Ausbildungsbetrieb die anfallenden Kosten. Die Fahrtkosten zur Berufsschule braucht der Ausbildungsbetrieb grundsätzlich nicht zu zahlen. 

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten betragen. Der Betrieb entscheidet über die Dauer der Probezeit.

Die Probezeit dient vor allem dazu, dass sich der Ausbilder und der Auszubildende gegenseitig kennenlernen. Die Probezeit ist eine Bedenkzeit
• für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat, und
• für den Ausbilder, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in das Betriebsgeschehen einpasst.

Während der Probezeit kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Allerdings muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Achtung: Dies gilt nicht bei einer Schwangerschaft, da der Kündigungsschutz hier eine höhere Priorität besitzt.

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn  

  • ein wichtiger Grund, wie etwa massives Fehlverhalten vorliegt. Bei der Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden → Fristlose Kündigung
  • der Auszubildende seine Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte. Bei der Kündigung muss eine Kündigungsfrist von vier Wochen eingehalten werden → Ordentliche Kündigung
  • Achtung, du kannst die Ausbildung nicht fortführen, sei dir also sicher, dass du diesen Beruf nicht weiter erlernen möchtest! 

Sollten du und dein Ausbildungsbetrieb übereinkommen, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr gewünscht ist, du aber diesen Beruf weiterlernen möchtest (bei einem anderen Unternehmen) könnt ihr auch einen Aufhebungsvertrag schließen, in diesem Falle muss kein Grund angegeben werden.  

Das Berichtsheft, auch Ausbildungsnachweis genannt, soll sicherstellen, dass die gestellten Aufgaben und erlernten Fertigkeiten während der Ausbildung nachvollziehbar sind. Das Berichtsheft muss von dir während der gesamten Ausbildungszeit geführt werden. Du solltest regelmäßig darin festhalten, was in deinem Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule behandelt wurde.  Dein Ausbildungsbetrieb kontrolliert ebenso regelmäßig, ob das Berichtsheft ordnungsgemäß von dir geführt wird. Das Berichtsheft solltest du deinem Ausbilder dazu vollständig geführt vorlegen. Das ordnungsgemäße Führen des Berichtshefts ist eine Voraussetzung für deine Zulassung zur Abschlussprüfung.  

Mehr Informationen zum Berichtsheft findest du hier: https://app.fashionappucation.net/berichtsheft/

Einsicht nehmen können außer den Vertragspartnern die gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls die Berufsschule.

Weiterhin wird i. d. R. der Prüfungsausschuss Einsicht nehmen, so dass die Berichtshefte mitzubringen sind.
Bei Lehrlingsstreitigkeiten kann eine Einsichtnahme durch Bevollmächtigte der IHK erforderlich werden.

Bei der  Abschlussprüfung müssen die Berichtshefte auf Anforderung bei der Anmeldung abgegeben werden. Sie sind eine Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung und können vom Prüfungsausschuss eingesehen und geprüft werden.

Bei einer Schwangerschaft muss das Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit allen Bestimmungen, Beschäftigungseinschränkungen und Beschäftigungsverboten beachtet werden. Der Arbeitgeber kann von der Auszubildenden die Vorlage eines entsprechenden Attests eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. Weiterhin muss er die für die Überwachung der Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) unverzüglich von der Mitteilung der Schwangerschaft benachrichtigen. Dritten darf der Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft grundsätzlich nicht bekannt geben (Krankenkassen, Angehörige, Kollegen usw.).

Ausnahme: Betriebsangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenbereich betroffen sind (Vorgesetzte, Personalsachbearbeiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit).

Bei Minderjährigen darf auch der gesetzliche Vertreter (Eltern) informiert werden. Hat die Auszubildende selbst ihre Schwangerschaft im Betrieb bekannt gemacht, ist auch der Arbeitgeber nicht mehr an seine Schweigepflicht gebunden. Eine Kündigung – auch in der Probezeit – ist nicht zulässig. Während der Schwangerschaft hat der Betrieb die Schwangere zu ärztlichen Untersuchungen freizustellen.
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht für die Auszubildende ein Beschäftigungsverbot. Sofern die Auszubildende keine Elternzeit nimmt, so kann die Ausbildung unter Beachtung von (möglichen) Beschäftigungseinschränkungen und ggf. tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverboten weitergeführt werden. Wird jedoch eine Elternzeit beantragt, so wird das Berufsausbildungsverhältnis um diese Zeit unterbrochen. Hier muss eine entsprechende Mitteilung an die IHK erfolgen. Nach der Elternzeit, die bis zu drei Jahre dauern kann, fängt die Auszubildende wieder an dem Punkt an, an dem die Ausbildung unterbrochen wurde.
Die Zeiten der Beschäftigungsverbote führen nicht zwangsläufig zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit. Wenn jedoch geplant wird, die Ausbildung innerhalb der Elternzeit mit einer verminderten Stundenzahl (Teilzeitausbildung) weiterzuführen, so ist hierzu eine Beratung und Genehmigung durch die IHK erforderlich.

Deine Frage war nicht dabei?

Weitere Fragen und Antworten findest du auch auf der Website der IHK.
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